Sonntag, 16. Januar 2022

Ungleichbehandlung bei der Besteuerung eines Zweitwohnsitzes im Ausland endlich beseitigt?

Die belgischen Steuerbehörden wollen die Ungleichbehandlung bei der Besteuerung eines im Ausland gelegenen Zweitwohnsitzes beseitigen; noch nicht ganz erfolgreich? 

Immer noch ungleiche steuerliche Behandlung von Zweitwohnsitzen im Ausland? 

Das neue Gesetz, das im Februar 2021 in Kraft getreten ist, um die ungleiche steuerliche Behandlung von Zweitaufenthalten zu beseitigen, ist immer noch nicht zufriedenstellend.

Erst nach jahrelangem Druck aus Europa hatte Belgien keine andere Wahl, als diese Ungleichheit zu beseitigen.

Ein Zweitwohnsitz in Belgien wird auf der Grundlage der COL besteuert. Bislang wurde ein Zweitwohnsitz im Ausland auf der Grundlage der (fiktiven) Mieteinnahmen besteuert. 

Um diese Ungleichheit zu beseitigen, werden die belgischen Steuerbehörden von nun an auch für den Zweitwohnsitz im Ausland einen KI berechnen. 

Dazu mussten Eigentümer eines Zweitwohnsitzes im Ausland bis Dezember 2021 einen Fragebogen zu ihrer ausländischen Immobilie ausfüllen (einschließlich des aktuellen Verkaufswerts). Neue stolze Eigentümer sollten innerhalb von vier Monaten nach Erwerb der ausländischen Immobilie eine Erklärung abgeben. 

Diese Liste wurde vom FÖD Finanzen erstellt und versandt. Auf der Grundlage des ausgefüllten Fragebogens berechnet der FÖD Finanzen ein Katastereinkommen. 

Für diese Berechnung verwendet man eine Formel, um den aktuellen Verkaufswert in den Verkaufswert umzurechnen, den die Immobilie im Jahr 1975 gehabt hätte. Dieser Betrag wird dann mit 5,3 % multipliziert, um die Rendite zu ermitteln, die diese Immobilie im Jahr 1975 hätte erzielen können (geschätzte Mieteinnahmen).  

Auf diese Weise wird das belgische Katastereinkommen berechnet, und durch Anwendung dieser Formel auf den ausländischen Wohnsitz geht man davon aus, das Äquivalent des belgischen Katastereinkommens erhalten zu haben. Auf dieses Katastereinkommen zahlen Sie dann die Einkommensteuer (jährliche Einkommensteuererklärung).

Ist die Diskriminierung mit dem Äquivalent der belgischen KI für Ihren ausländischen Wohnsitz nun beseitigt? 

Wenn zum Beispiel ein Katastereinkommen in Antwerpen, Gent oder Ostende ermittelt werden muss, hat man zahlreiche Anhaltspunkte, um diese Ermittlung so korrekt wie möglich durchzuführen. 

Diese Bezugspunkte sind jedoch im Ausland nicht verfügbar, so dass bei ausländischen Immobilien nur der Verkaufswert berücksichtigt wird. Stichproben zeigen, dass ein Zweitwohnsitz an der belgischen Küste mit einem Verkaufswert von 400.000 € einen KI von gut 600 € aufweist, während die gleiche Immobilie in Spanien einen KI von über 1.000 € hat. Das macht es immer noch diskriminierend.

Was ist, wenn Sie mit der für Ihre ausländische Immobilie ermittelten KI überhaupt nicht einverstanden sind?

Wenn Sie mit dem festgestellten ausländischen Katastereinkommen nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von zwei Monaten Einspruch dagegen einlegen.

Dabei müssen Sie gegenüber den Steuerbehörden begründen, warum Sie nicht einverstanden sind und was Ihrer Meinung nach ein korrektes Katastereinkommen wäre.

Was ist, wenn es keine Einigung zwischen dem Eigentümer und den Steuerbehörden gibt? 

Das Verfahren sieht dann so aus, dass der Friedensrichter des Ortes, an dem sich die Immobilie befindet, einen Gutachter bestellt. Leider ist dieses Verfahren nur für belgische Immobilien vorgesehen. 

Die Frage, die jetzt gestellt werden muss... Werden die belgischen Steuerbehörden ins Ausland kommen, um die Immobilie zu besichtigen und Ihre Motivation zu berücksichtigen? 

Schlussfolgerung:

Es ist mehr als offensichtlich, dass die Belgien von Europa auferlegte Verpflichtung, diese Diskriminierung zu beseitigen, noch nicht vollständig erfüllt wurde, da es immer noch erhebliche Unterschiede in der Vorgehensweise und den Ergebnissen gibt.

Die belgische Gesetzgebung ist also noch nicht auf dem neuesten Stand, was die Bestimmungen für ausländische Informanten betrifft. Es wird zweifellos wieder Anlass zum Nachdenken geben (fehlende Bezugspunkte im Ausland, anderes Berufungsverfahren, keine Besuche vor Ort durch belgische Prüfer, ...). 

Fortsetzung folgt...

© Pixabay - stevepb